Allgemeine Lieferbedingungen der SCHIEBEL Antriebstechnik
GmbH
Auf Basis der Ausgabe des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie
Österreichs vom 1. Jänner 2002
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf
vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die
Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes
vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren
gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach
Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich
widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für
den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer
gesondert
anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen
oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des
Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die
Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen,
die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen
und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß,
Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich,
wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische
Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets
geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Reproduktion, Verbreitung undAushändigung an Dritte, Veröffentlichung
und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter
normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem
Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten
des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk"
(EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses
gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit
dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung
obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware
zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende
oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen
durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des
Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund
im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann
der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden
des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer
durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller
noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für
bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen
Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können.
Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der
für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren
Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer,
sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers
verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen
zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste,
und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte
und nicht verwendbare Waren hat der
Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte
Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch
eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet,
so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder
unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn
die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung
der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer
hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller
gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung
des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen
enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht,
ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss
in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden
Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am
Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden
Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen.
Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis
des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer
muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen,
so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von
einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als
vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen
Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des
Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung
der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll
zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung
und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes
ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien
zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung
durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll
nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer
hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls
zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann
nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter
Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer
die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.
Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten
Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden
Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen
selbst zu tragen.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des
Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben,
sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis
zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen
zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen
zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden,
ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig.
Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu
bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen
zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung
des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung
der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen
aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch
nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne
des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe
von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter
Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren
Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer
die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so
kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag
zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des
Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen
und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware
zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten,
die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages
machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der
Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile
dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den
entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung
des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere
die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald
der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung
erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten
Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die
Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts-
oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf
Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen
Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer
das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist
berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich
kenntlich
zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften
zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das
Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden
Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials
oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für
Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel,
die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem
Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung
mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn
er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen
Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB
wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer
muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels
vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks
Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder
Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt
der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und
Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten
oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls
nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften
Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen
Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen,
wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur
für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt
insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,
schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung
des
Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen
durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten,
normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer
von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen
hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen
den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der
Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß
den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen
Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von
Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten
alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren
übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der
Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel
bestimmt ist.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer
dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen
von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand
sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang,
sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,
dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund
von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des
Verkäufers
über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im
Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen
- und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird,
sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf
5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln
an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Mangel
durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden
- innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten
Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls
die Ansprüche erlöschen.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Bedingungen
ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer
für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder
indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung
ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer
Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten
ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar
und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik
und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer
kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt
berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende
der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde
bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme
über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der
Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer
Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung
bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu
unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten.
Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt
nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer
der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um
einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen
andauert, werden
Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung
der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine
einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer
ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern,
zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung
des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens
gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar
aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz
des Verkäufers örtlich zuständige österreichische
Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer
zuständige Gericht anrufen.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort
der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe
vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Wien, am 02.01.2002